FAQs

SIE FRAGEN - WIR ANTWORTEN...

Wenn Sie eine Frage haben, deren Beantwortung Sie auf dieser Seite vermissen, senden Sie uns bitte ein Mail an faq@fiebich.com. Die Beantwortung erfolgt auch für Klienten kostenfrei und ausserhalb des Auftragsverhältnisses, es besteht kein Rechtsanspruch und übernehmen wir keinerlei Haftung für Rechtsfolgen aus diesem Beratungsservice. Die Veröffentlichung von Fragestellung und Beantwortung erfolgt in anonymisierter Form. 

Überschreitung Umsatzgrenze Kleinunternehmer:
Ich bin schon seit längerer Zeit als freier Dienstnehmer angestellt - und werde dies aller Voraussicht nach auch noch für das ganze Jahr sein - sodass ich die Umsatzsteuergrenze von 30.000 Euro überschreite. Wie ich bereits recherchiert habe, ist dafür mein Brutto-Honorar heranzuziehen. Jetzt habe ich aber schon von mehreren Seiten gehört, dass die Ust tatsächlich erst ab 36.000 Euro schlagend wird (also 30.000 + 20%). Ist das richtig? Und ist es außerdem richtig, dass man einmalig diese Grenze um 15% überschreiten darf (dürfen die 30.000 oder die 36.000 Euro dann um 15% überschritten werden?). Herzlichen Dank für eine Auskunft - leider ist es sehr schwierig, zu diesem Thema klare Antwort zu bekommen. 
Ihre Meinung ist exakt die Richtige. Ein paar Hinweise dazu seien noch gestattet: 
- die plus 20 % gelten dann, wenn Ihre Tätigkeit grundsätzlich mit 20 % USt belastet wäre (das ist der Nomalfall), 
- es werden alle selbständigen Einnahmen zusammengelegt (zB auch aus einer Vermietung), nicht 30.000 pro Tätigkeit, 
- die 15 % Toleranzgrenze gibt es einmal in 5 Jahren. 
Hinsichtlich Einkommensteuer werden Sie je nach anzusetzenden Ausgaben höchstwahrscheinlich steuerpflichtig und empfehlen wir Ihnen, dazu eine solide Beratung bei uns in Anspruch zu nehmen, da bei genauer Betrachtung Ihrer Unterlagen alle Steuerzuckerl optimal ausgenutzt werden könnten. 
(Dr. Klaus Fiebich, 06.11.2012) 

Absetzbarkeit von Pflegeheimkosten:
Wenn die Pflegeheimkosten das Pflegegeld übersteigen - ist das steuerlich absetzbar? 
Der Mehrbetrag zwischen Heimkosten und Pflegegeld kann als "außergewöhnliche Belastung" an Stelle der jährlichen Behindertenfreibeträge (75,- bis 726,- €) steuer-mindernd geltend gemacht werden. Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht aus, kann der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen absetzen. Von diesen Ausgaben des Unterhaltspflichtigen wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, außer der zahlende Ehepartner ist Alleinverdiener. Gleiches gilt, wenn die "Sozialhilfe" solche Pflegekosten übernimmt und dann vom Unterhaltspflichtigen zurückfordert. Auch wenn der Pflegebedürftige zum Beispiel eine Wohnung besitzt, sind die Heimkosten in erster Linie aus dem Unterhalt zu decken und daher absetzbar. 
Bei Pensionisten oder Angestellten werden diese Kosten in der "Arbeitnehmerveranlagung" geltend gemacht, was 5 Jahre rückwirkend, allenfalls auch noch durch die Erben, möglich ist. 
(Dr. Klaus Fiebich, 11.08.2011) 

(restliche) Abschreibungen bei Betriebsaufgabe:
Ich habe mein Gewerbe (Kleinunternehmerin) aus gesundheitlichen und privaten Gründen mit Ende Mai 2010 ruhend gemeldet, der Betriebsstandort wurde aufgelöst. 
Für die Einkommensteuererklärung 2010 würde ich gerne wissen, ob ich Abschreibungen durch den verkürzten Zeitraum nur aliquot vornehmen darf oder ob ich durch die Ruhendmeldung den gesamten offenen Gesamtbetrag, der sich auch auf künftige Jahre erstrecken würde, hineinnehmen darf. 
Abschreibungen für Abnutzung im engeren Sinn dürfen für jedes angebrochene Kalenderhalbjahr zur Gänze angesetzt werden, daher in Ihrem Fall die halbe jährliche Abschreibung. 
Darüberhinaus ist bei Betriebsaufgabe eine Entnahmebewertung zu machen und gibt es weitere Besonderheiten, die bei Erstellung des Jahresabschlusses zu bearbeiten sind. 
(Dr. Klaus Fiebich, 1/2011)